Vor der am 1.7.2017 in Kraft getretenen Neuregelung der Vermögensabschöpfung sei die Ansicht vertreten worden, dass es sich bei der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV zugrundeliegenden Tätigkeit um eine Maßnahme handeln musste, die dem Betroffenem den Gegenstand endgültig entzieht und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen musste. Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe waren daher nach h.M. nicht erfasst. Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend neu geregelt. Das Rechtsinstitut des Verfalls ist abgeschafft und durch das Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt worden. Ebenso sind die Regelungen zur Rückgewinnungshilfe abgeschafft worden. Nach den Neuregelungen sind alle Anordnungen nach §§ 73 ff. StGB als Einziehung bezeichnet. Nach dem Wortlaut der Nr. 4142 VV fällt die die Verfahrensgebühr nach den Ausführungen des LG u.a. für alle Tätigkeiten an, die sich auf die Einziehung beziehen. Durch die neuen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung könne der Verletzte mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung nunmehr die Rückübertragung und Herausgabe der eingezogenen Gegenstände bzw. seine Befriedigung aus dem eingezogenen Wertersatz verlangen. Die Einziehungsentscheidung werde daher nach neuem Recht bereits endgültig zu Lasten des Angeschuldigten getroffen. Damit stelle die Einziehung stets eine auf den endgültigen Verlust des Gegenstandes oder des Vermögens gerichtete Maßnahme dar (LG Cottbus, Beschl. 22.1.2018 – 22 Wi Qs 16/17).

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