Die nicht im Gerichtsbezirk ansässige Klägerin hatte vor dem LG Siegen zunächst ein Beweisverfahren durchgeführt. Hierfür war ihr Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und ein an ihrem Wohnsitz niedergelassener Anwalt beigeordnet worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens reichte die Klägerin Hauptsacheklage ein und beantragte, auch für das Hauptsacheverfahren PKH unter Beiordnung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Das LG bewilligte die PKH und ordnete den auswärtigen Anwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts bei. Nach Abschluss des Verfahrens meldete der Prozessbevollmächtigte seine Kosten zur Festsetzung gegenüber der Landeskasse an, wobei er einerseits die Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV berücksichtigte, andererseits aber Reise- und Übernachtungskosten ansetzte. Die Urkundsbeamtin hat die Reise- und Übernachtungskosten lediglich i.H.d. Reisekosten einer höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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