1. Vergütungsvereinbarungen

Die (rechtskräftige) Entscheidung des OLG München bestätigt zunächst die Grundsätze der Rspr. zur Sittenwidrigkeit bzw. zur ungemessen hohen vereinbarten Vergütung (dazu Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, § 3 Rn 19 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., 2021, § 3 Rn 104 ff.).

2. Hinweispflicht des Rechtsanwalts

Die Entscheidung bestätigt zudem auch die Auffassung der Rspr. zur sog. Hinweispflicht des Rechtsanwalts. Dieser ist grds. nicht verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren (BGH NJW 2007, 2332 = AGS 2007, 386). Verboten ist es ihm natürlich nicht.

Eine Auskunftspflicht besteht aber, wenn der Mandant nach der Höhe der Vergütung fragt oder besondere Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen entsprechenden Hinweis erfordern (BGH, a.a.O.). Dabei ist von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt ein Aufklärungsbedürfnis seinen Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, a.a.O.). Auf der Grundlage ist in Rspr. und Lit. (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 1 Rn 144) eine Hinweispflicht bejaht worden, wenn die Höhe der Gebühren das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (AnwK-RVG/Volpert, a.a.O., § 1 Rn 40). Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsanwalt für eine vergleichbare frühere Tätigkeit (nur) 1/50 des jetzt verlangten Honorars berechnet hat (früher ca. 3.100,00 EUR, nunmehr ca. 150.000,00 EUR) (OLG Saarbrücken AGS 2008, 110 = JurBüro 2008, 30). Eine Hinweispflicht hat die Rspr. auch dann anerkannt, wenn ein Verkehrsanwalt beauftragt werden soll. Dann muss darauf hingewiesen werden, dass die Erstattung seiner Kosten nicht oder nur unter Schwierigkeiten erfolgen (AnwK-RVG/Volpert, a.a.O., VV 3400 Rn 1169). Schließlich wird eine Hinweispflicht auch dann bejaht, wenn der Auftraggeber von einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner ausgeht, der aber wegen dessen Vermögenslosigkeit wohl nicht verwirklicht werden kann (AnwK-RVG/Volpert, a.a.O., § 1 Rn 40).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2022, S. 203 - 206

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge