Für das Strafverfahren ist die (allgemeine) Terminsgebühr in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV und für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 3 S. 1 VV geregelt. In beiden Teilen ist in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV bzw. in Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV eine gleichlautende Regelung für die in der Praxis nicht seltenen Fällen enthalten, dass ein anberaumter Termin nicht stattfindet, der Rechtsanwalt aber erschienen ist (sog. "geplatzter Termin"). Danach erhält der Rechtsanwalt auch dann (s)eine (besondere) Terminsgebühr, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, für ihn nicht stattfindet, ohne dass es darauf ankommt, ob zur Sache verhandelt worden ist. Da die Regelung in Vorbem. 5 Abs. 3 VV der in Vorbem. 4 Abs. 3 VV entspricht, gelten die nachfolgenden Ausführungen sowohl für das Straf- als auch für das Bußgeldverfahren.[1]

Sinn und Zweck dieser Regelung in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV ist es, unnützen Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt hat, zu honorieren.[2] Der Rechtsgedanke ist daher ggfs. auch bei der (allgemeinen) Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen, wenn z.B. die Hauptverhandlung aus vom Verteidiger nicht zu vertretenden Gründen nur kürzer als zunächst geplant gedauert hat.[3] Das OLG Celle wendet die Regelung entsprechend an, wenn der Verteidiger eines Angeklagten in einem gegen Dritte gerichteten Parallelverfahren, in dem er bislang nicht beteiligt ist, eine Terminsbenachrichtigung mit dem Hinweis erhält, dass beabsichtigt sei, im Termin des Parallelverfahrens beide Verfahren zu verbinden, auch wenn die Verfahrensverbindung anschließend wegen Ausbleibens der Angeklagten unterbleibt.[4]

Fällt ein (Hauptverhandlungs-)Termin aus, muss der Mandant die entstehende Terminsgebühr dennoch beim Rechtsanwalt zahlen. Für den Mandanten stellt sich dann aber die Frage, ob und von wem er die Gebühr ggfs. erstattet verlangen kann. Insoweit kommen gegen einen Zeugen/Sachverständigen die §§ 51 Abs. 1 S. 1, 72 StPO in Betracht. Ist die Abladung nicht (rechtzeitig) erfolgt, haftet die Staatskasse ggfs. aus § 839 BGB.[5]

[1] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 93 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV Vorb. 4 Rn 39 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., 2021, VV Vorb. 4 Rn 27 ff.
[2] BT-Drucks 15/1971, 221; LG Potsdam AGS 2015, 381 = RVGreport 2015, 308 = NStZ-RR 2015, 231 = StRR 2015, 399.
[3] OLG Schleswig SchlHA 2010, 269 (Dö/Dr).
[4] OLG Celle RVGreport 2011, 343 = StRR 2011, 440 = JurBüro 2011, 526 = NStZ-RR 2011, 328 [Ls.] = RVGprofessionell 2011, 187.
[5] Zu allem AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 33; N. Schneider, AGS 2004, 152 in der Anm. zu OLG München, AGS 2004, 150; eingehend auch Meyer, JurBüro 2009, 126; für das Zivilrecht OLG Dresden NJW 2018, 2274 = RVGreport 2018, 277 = zfs 2018, 403 = AGS 2018, 356.

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