Der Kläger K hatte den Eheleuten M und F ein Darlehen über 5.000,00 EUR gegeben, das fällig wurde. Vorgerichtliche Versuche, die Eheleute zu dessen Rückzahlung zu bewegen, blieben erfolglos. Er klagt deshalb gegen M und F als Gesamtschuldner auf Rückzahlung dieses Darlehens. Im Rechtsstreit lässt sich der Beklagte M durch Rechtsanwalt A und die Beklagte F durch Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtige vertreten. Dies geschieht dergestalt, dass Rechtsanwalt A für seinen Mandanten in mehreren Schriftsätzen ausführlich aus Beklagtensicht die Sach- und Rechtslage darstellt, wohingegen Rechtsanwalt B für seine Mandantin F lediglich kurze Schriftsätze einreicht, in denen er die Ausführungen in den Schriftsätzen des Rechtsanwalts A in Bezug nimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint auf Beklagtenseite nur Rechtsanwalt B für die Beklagte F und zugleich als Vertreter des Rechtsanwalts A und beantragt für beide Beklagte, die Klage abzuweisen.

Das Prozessgericht weist die Klage gegen beide Beklagten ab und erlegt dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Rechtsanwalt A und Rechtsanwalt B reichen jeweils einen Kostenfestsetzungsantrag ein, in dem sie jeweils folgende Gebühren und Auslagen geltend machen:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 162,45 EUR
  Gesamt 1.017,45 EUR

Insgesamt beantragen beide Beklagte somit die Festsetzung von Anwaltskosten i.H.v. 2.034,90 EUR.

Was wird der Klägervertreter im Kostenfestsetzungsverfahren vortragen?

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