Gegen die anwaltlich vertretene Angeklagte war beim AG ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung anhängig. Dieses ist nach längerem Hin und Her vom AG dann nach § 153 StPO mit Zustimmung des Angeklagten eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Verteidiger hat die Nr. 4141 VV geltend gemacht. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hatte keinen Erfolg.

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