Im Aufsatzteil befasst sich Hagen Schneider (S. 193 ff.) mit der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren. Er beleuchtet insbesondere die Situation, wenn eine Kostengrundentscheidung im Laufe des Verfahrens aufgehoben oder abgeändert wird und erläutert, welchen Einfluss dies auf die Verzinsung hat.

Darüber hinaus liefert Burhoff (S. 198 ff.) eine Rechtsprechungsübersicht über die wichtigsten Entscheidungen zu den Teilen 4–7 des Vergütungsverzeichnisses aus den Jahren 2020 und 2021.

Das OLG Celle (S. 212) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch bei einer offensichtlich unzutreffenden Festsetzung des Verfahrenswertes die Staatskasse gehalten ist, nach diesem Wert auch die Wahlanwaltsvergütung einzuziehen. Es kommt letztlich zu einer Durchbrechung der Rechtskraft und das Gericht hält selbst einen rechtskräftigen Wertfestsetzungsbeschluss insoweit für nicht bindend.

Mit der Frage, ob eine zusätzliche Gebühr bei Rücknahme des Einspruchs auch dann entsteht, wenn das Gericht nach § 408a Abs. 1 StPO einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens des Angeklagten erlassen hat, hatte sich das AG Tiergarten zu befassen (S. 213). Es hat für den Fall des Strafbefehls nach § 408a Abs. 1 StPO die zusätzliche Gebühr abgelehnt.

Mit der Frage der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren haben sich sowohl das OLG Hamburg (S. 215) als auch das OLG Jena (S. 217) beschäftigt.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob die Kosten einer anwaltlichen Beratung erstattungsfähig sind, wenn die erstattungsberechtigte Partei von einer förmlichen Beauftragung des Anwalts als Verfahrensbevollmächtigter abgesehen hat. Das LSG Schleswig-Holstein (S. 218) bejaht zu Recht die Erstattungsfähigkeit und weist darauf hin, dass durch die geringeren Beratungskosten höhere Vertretungskosten vermieden worden sind.

Wird ein Terminsvertreter an einem dritten Ort beauftragt, also weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei, so sind dessen Reisekosten gleichwohl erstattungsfähig, und zwar bis zur Höhe der ersparten Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Anwalts (AG Wipperfürth, S. 219).

Ein ständiges Streitthema ist, ob ein Rechtsmittelgegner auch dann die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen kann, wenn der Anwalt sich im Verfahren nicht förmlich bestellt hat. Das OLG Naumburg (S. 220) weist zu Recht darauf hin, dass es auf die Bestellung nicht ankommt, sondern auf den Auftrag. Dieser muss allerdings glaubhaft gemacht werden. Die bloße Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und deren Weiterleitung löst noch keine Gebühr im Rechtsmittelverfahren aus.

Das KG (S. 221) hat die gängige Rspr. bestätigt, wonach es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn eine Partei gegen mehrere Gegner getrennt vorgeht, obwohl ein einheitlicher enger Zusammenhang besteht und die Antragsbegründungen im Wesentlichen gleichlautend sind. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht, die Kosten des Verfahrens gering zu halten, was dazu führt, dass nur die fiktiven Kosten zu erstatten sind, die bei gemeinsamen Vorgehen entstanden wären.

Nach wie vor sind die Regelungen des § 31 Abs. 4 GKG und § 26 Abs. 4 FamGKG in der Anwaltschaft nicht hinreichend bekannt. Ist einer Partei PKH oder VKH bewilligt und schließt sie einen Vergleich, kann sie gleichwohl auf Erstattung der vom Gegner vorgelegten Gerichtskosten haften. Diese Haftung kann man unter den Voraussetzungen der § 31 Abs. 4 GKG, § 26 FamGKG vermeiden, wenn der Vergleich vor Gericht geschlossen wird, er vom Gericht vorgeschlagen worden ist und das Gericht festgestellt hat, dass die Kostenregelung im Vergleich der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Wird dies versäumt, dann wird die bedürftige Partei gerade nicht von der Kostenerstattung der Gerichtskosten freigestellt. Die Rspr. ist hier sehr streng (OLG Saarbrücken, S. 230).

Wird eine Klage auf Zug-um-Zug-Leistung erhoben, dann mindert die "um Zug-Leistung" nicht den Streitwert. Etwas anderes gilt, wenn die mit der Klage und der Widerklage verlangten Leistungen kraft Gesetzes zu saldieren sind, so z.B. bei Klagen und Widerklage auf Geldzahlung. In diesem Fall ist der Wert der Widerklage in Abzug zu bringen (OLG Schleswig, S. 235).

Das OLG Zweibrücken (S. 236) bestätigt die aktuelle Rspr., wonach ein Umgangsvergleich in einem Sorgerechtsverfahren nicht als "Mehrwertvergleich" abzurechnen ist, sondern das Umgangsrecht vielmehr anhängig wird, da das Gericht insoweit von Amts wegen ein Verfahren einleiten muss.

Das OLG Frankfurt (S. 239) hatte sich als erstes Gericht mit der Frage zu befassen, wie der Wert einer Kindschaftssache im Beschwerdeverfahren festzusetzen ist, wenn die Beschwerde in 2021 erhoben wird, das Verfahren aber noch aus 2020 stammt. Das Gericht ist der Auffassung, dass für das Beschwerdeverfahren bereits der neuere höhere Regelwert des § 45 GKG gilt und nicht gem. § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert der Vorinstanz beschränkt ist.

 

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