Die Entscheidung ist leider nur knapp begründet, im Ergebnis aber zutreffend. Sie gibt Anlass, gleich auf mehrere Punkte hinzuweisen.

Nach der Rspr. des BGH sind die Kosten eines Terminsvertreters i.S.d. Nrn. 3401 ff. VV erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (NJW 2003, 898). Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BGH mit 10 % an (NJW-RR 2015, 761). Daraus folgt, dass die Kosten eines Terminsvertreters in voller Höhe zu erstatten sind, wenn sie unterhalb von 110 % der ersparten Reisekosten liegen. Liegen die Kosten des Terminsvertreters darüber, dann sind die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu 110 % der fiktiven Reisekosten zu erstatten. Der gegenteiligen Rspr., die in diesen Fällen nur eine Erstattung i.H.v. 100 % der Reisekosten annehmen wollte, hat der BGH in seiner Entscheidung (NJW-RR 2015, 761) eine Absage erteilt und klargestellt, dass die 110 % Grenze auch dann gilt, wenn die tatsächlichen Reisekosten des Terminsvertreters die 110 % Grenze übersteigen.

Darüber hinaus ist in der obergerichtlichen Rspr. geklärt, dass eine Partei, wenn sie einen Terminsvertreter beauftragt, nicht verpflichtet ist, einen ortsansässigen Terminsvertreter zu beauftragen. Sie darf vielmehr auch einen Terminsvertreter am "dritten Ort" beauftragen (OLG Düsseldorf AGS 2007, 51 = Rpfleger 2007, 112 = JurBüro 2006, 648). Auch für ihn gilt die Vergleichsberechnung, dass dessen Kosten zu erstatten sind bis zur Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten.

Bei dieser Konstellation spielt es i.Ü. keine Rolle, an welchem Ort sich der Hauptbevollmächtigte befindet, da er bei Einschaltung eines Terminsvertreters keine eigenen Reisekosten geltend macht.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2021, S. 219 - 220

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