Nach der Rspr. des BGH sind die Kosten eines Terminsvertreters i.S.d. Nrn. 3401 ff. VV erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (NJW 2003, 898 = AGS 2003, 97). Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BGH mit 10 % an (NJW-RR 2015, 761 = AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 267). Daraus folgt, dass die Kosten eines Terminsvertreters in voller Höhe zu erstatten sind, wenn sie unterhalb von 110 % der ersparten Reisekosten liegen. Liegen die Kosten des Terminsvertreters darüber, dann sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten bis zu 110 % der fiktiven Reisekosten. Der gegenteiligen Rspr., die in diesen Fällen nur eine Erstattung i.H.v. 100 % der Reisekosten annehmen wollte, hatte der BGH bereits in seiner Entscheidung (NJW-RR 2015, 761 = AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 267) eine Absage erteilt und klargestellt, dass die 110 % Grenze auch dann gilt, wenn die tatsächlichen Reisekosten des Terminsvertreters die 110 % Grenze übersteigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge