Die Klägerin hatte den vom Gericht beauftragten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Die dagegen zum OLG erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. De Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Hiernach beantragte der Beklagte die Festsetzung seiner Kosten im Beschwerdeverfahren, nämlich einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt. Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben.

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