Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zu verzinsen. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt hierzu, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Obwohl eindeutig geregelt ist, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht beginnt, gibt es zahlreiche Problemfälle. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Der BGH hat dazu jüngst entschieden, wie zu verfahren ist, wenn die erstinstanzliche Kostenentscheidung durch eine in der höheren Instanz getroffene Kostenvereinbarung der Parteien abgeändert wird. Die Verzinsung und der Zinsbeginn sollen daher kurz besprochen werden.

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