In einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Kindschaftssachen ist beim Verfahrenswert grds. von der Hälfte der Hauptsache auszugehen. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert, dann bleibt es – wie hier – beim hälftigen Regelwert. Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auch eine Einigung über die Hauptsache getroffen, dann ist insoweit ein Mehrwert festzusetzen, da hieraus eine gesonderte Gerichtsgebühr erhoben wird (Nr. 1900 KV FamGKG). In diesen Fällen erhöht sich jedoch nicht der Verfahrenswert.[1] Vielmehr sind Hauptsache und Eilsache zwei verschiedene Verfahrensgegenstände, sodass zwei gesonderte Werte festzusetzen sind.[2]
Beispiel
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht wird ein Vergleich über eine vorläufige Regelung getroffen und gleichzeitig auch über das endgültige Umgangsrecht, das allerdings nicht anhängig ist.
Ausgehend von den Regelwerten ist wie folgt anzurechnen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 149,50 EUR | ||
(Wert: 1.500,00 EUR) | ||||
2. | 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV | 160,80 EUR | ||
(Wert: 3.000,00 EUR) | ||||
die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, | ||||
nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR, | ||||
ist nicht überschritten | ||||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 424,80 EUR | ||
(Wert: 4.500,00 EUR) | ||||
4. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 115,00 EUR | ||
(Wert: 1.500,00 EUR) | ||||
5. | 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV | 301,50 EUR | ||
(Wert: 3.000 EUR) | ||||
die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, | ||||
1,5 aus 4.500,00 EUR, | ||||
ist nicht überschritten | ||||
6. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | ||
Zwischensumme | 1.171,60 EUR | |||
7. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 222,60 EUR | ||
Gesamt | 1.394,20 EUR |
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 5/2020, S. 235 - 236
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