In einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Kindschaftssachen ist beim Verfahrenswert grds. von der Hälfte der Hauptsache auszugehen. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert, dann bleibt es – wie hier – beim hälftigen Regelwert. Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auch eine Einigung über die Hauptsache getroffen, dann ist insoweit ein Mehrwert festzusetzen, da hieraus eine gesonderte Gerichtsgebühr erhoben wird (Nr. 1900 KV FamGKG). In diesen Fällen erhöht sich jedoch nicht der Verfahrenswert.[1] Vielmehr sind Hauptsache und Eilsache zwei verschiedene Verfahrensgegenstände, sodass zwei gesonderte Werte festzusetzen sind.[2]

 

Beispiel

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht wird ein Vergleich über eine vorläufige Regelung getroffen und gleichzeitig auch über das endgültige Umgangsrecht, das allerdings nicht anhängig ist.

Ausgehend von den Regelwerten ist wie folgt anzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV     149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)      
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV   160,80 EUR  
  (Wert: 3.000,00 EUR)      
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG,      
  nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR,      
  ist nicht überschritten      
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     424,80 EUR
  (Wert: 4.500,00 EUR)      
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   115,00 EUR  
  (Wert: 1.500,00 EUR)      
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV     301,50 EUR
  (Wert: 3.000 EUR)      
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG,      
  1,5 aus 4.500,00 EUR,      
  ist nicht überschritten      
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 1.171,60 EUR    
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     222,60 EUR
  Gesamt     1.394,20 EUR

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 5/2020, S. 235 - 236

[1] So unzutreffend OLG Düsseldorf FuR 2010, 526 = FamRZ 2010, 1936 = RVGreport 2011, 32 = AGkompakt 2011, 10 = FamFR 2010, 397; AG Rosenheim, Beschl. v. 12.12.2014 – 1 F 1978/14.
[2] OLG Schleswig AGS 2012, 39 = SchlHA 2011, 341 = FamRZ 2011, 1424 = NJW-Spezial 2011, 220 = RVGreport 2011, 272.

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