In gerichtlichen Verfahren über eine erteilte oder verweigerte Zustimmung des Integrationsamts werden nach § 188 S. 2 VwGO keine Gerichtsgebühren erhoben. Daher kommt eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht in Betracht. Da sich die Anwaltsgebühren jedoch nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), ist insoweit eine Wertfestsetzung erforderlich. Diese ist jedoch nicht von Amts wegen vorzunehmen, sondern nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 RVG). Die Beschwerdefrist beträgt hier abweichend von § 66 Abs. 1 S. 3 GKG zwei Wochen ab Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 5/2020, S. 237 - 239

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