Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des AG ist gerade bei der Beschlussanfechtungsklage der Anwendungsbereich des § 50 WEG eröffnet. Auch in der Sache liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 50 WEG vor, wonach lediglich die Kosten eines Anwaltes der beklagten Eigentümer zu erstatten sind, dies sind die Kosten des vom Verwalter beauftragen Rechtsanwalts.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Klägers insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken und damit das Kostenrisiko des unterlegenen Anfechtungsklägers minimieren (BT-Dr 16/3843, 28). Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, sodass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (vgl. BGH NJW 2009, 3168; Kammer ZWE 2019, 232).

Nach dem Wortlaut der Norm ist es erforderlich, dass aus "Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen" eine Mehrfachvertretung geboten ist. Dies erfordert im Regelfall (vgl. Bärmann/Roth § 50 Rn 22; Niedenführ § 50 Rn 5) einen in der Sache abweichenden Vortrag (vgl. BGH NJW 2011, 3165). Ein solcher ist hier nicht gehalten worden, auch die Beklagte zu 4) erstrebt mit vergleichbaren Argumenten, wie die übrigen Beklagten eine Klageabweisung.

Dass die Beauftragung eines gesonderten Anwaltes ihre Ursache darin hat, dass der von dem Verwalter für die übrigen Eigentümer beauftragte Rechtsanwalt im Hinblick auf parallele Anfechtungsverfahren des Beklagten zu 4) seine Vertretung abgelehnt hat, ist demgegenüber kein Grund, von der Regel des § 50 WEG abzusehen, dass nur die Kosten eines Anwaltes zu erstatten sind. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass im Falle eines durch andere Prozesse verursachten Interessengegensatzes eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte i.S.d. § 50 WEG "geboten" sein kann (Jennißen/Suilmann, § 50 Rn 9; Abramenko, in: Riecke/Schmid § 50 Rn 7).

Diese Auffassung teilt die Kammer nicht für Fälle, in denen der Interessengegensatz sich nicht aus dem streitgegenständlichen Verfahren (vgl. dazu LG Berlin ZWE 2011, 455) selbst ergibt. Selbst wenn – was die Beschwerde in Abrede nimmt – der Anwalt der übrigen Eigentümer wegen eines Interessengegensatzes eine Vertretung der Beklagten zu 4) im hiesigen Verfahren nicht vornehmen durfte, liegt der Grund hierfür nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem anderen Rechtsstreit und ist damit von dem Wortlaut des § 50 WEG nicht erfasst, der ausdrücklich nur auf das streitgegenständliche Verfahren abstellt. Demzufolge sind nach Auffassung des BGH auch Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 2009, 3168). Eine erweiternde Auslegung ist auch vor dem Schutzzweck der Norm zugunsten des Anfechtungsklägers nicht geboten, weil anderenfalls in Eigentümergemeinschaften, in denen verschiedene Eigentümer wechselseitig Beschlüsse anfechten, im Regelfall eine Verpflichtung des Anfechtungsklägers bestünde, die Kosten mehrerer Beklagtenanwälte zu erstatten, was zu einer erheblichen Steigerung des Kostenrisikos des Anfechtenden führen würde, und der Intention des § 50 WEG widerspräche. Dies entspricht auch der Rspr. des BGH zu § 91 ZPO, nach der sogar in Fällen, in denen zwischen den beklagten Streitgenossen spätere Folgestreitigkeiten drohen, eine Vertretung durch zwei Anwälte kostenrechtlich nicht notwendig ist (BGH NJW-RR 2004, 536). Derartige – nicht in dem konkreten Anfechtungsverfahren begründete – Konflikte innerhalb der beklagten Eigentümer, die bei der derzeitigen Konstruktion des Anfechtungsverfahrens als Prozess gegen alle nicht selbst den Beschluss anfechtenden Eigentümer keineswegs selten sind, sind kostenrechtlich nicht zu Lasten des erfolglosen Anfechtungsklägers auszutragen und erhöhen demzufolge seine Kostentragungspflicht nicht.

Demnach war hier eine gesonderte Vertretung des Beklagten zu 4) nicht geboten. Nach der Rspr. des BGH sind in einem solchen Falle, die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2009, 3168), wie dies auch in dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss II des AG geschehen ist. Eine anteilige Erstattung der Kosten des von dem Beklagten zu 4) beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrags in Betracht (BGH NJW 2009, 3168), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV), erschöpft ist.

Eine kostenrechtliche Benachteiligung der Beklagten zu 4 muss damit letztlich nicht verbunden sein. Denn der Verwalter, dem im Anfechtungsverfahren eine umfasse...

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