Der Versicherungsnehmer der Klägerin suchte den Beklagten zu 2), der zusammen mit einer Rechtsanwältin die beklagte Anwaltssozietät zu 1) betrieb, in einer Verkehrsunfallsache zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf. Die Klägerin erteilte jeweils auf Anforderungen Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt wurden von der Klägerin bis Juli 2016 Kostenvorschüsse i.H.v. 2.862,26 EUR gezahlt. Hiervon wurde der Klägerin im September 2016 ohne weitere Informationen ein Betrag i.H.v. 1.309,41 EUR zurückerstattet. Nachfolgende schriftliche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens beantworteten die Beklagten nicht. Die Klägerin mandatierte ihrerseits Rechtsanwälte, welche die Beklagten mehrfach erfolglos zur Auskunft aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab. Die nachfolgend gegen die Beklagten erhobene Klage hat die Klägerin hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zu 2) in dem erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 Angaben zu dem Stand des Verfahrens gemacht hatte. Den weiteren Antrag, die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen, hat die Klägerin aufrechterhalten. Die Beklagten haben an ihrem Abweisungsantrag festgehalten. Das AG hat die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und i.Ü. festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LG zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

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