1. Wenn das FamG im Güterrechtsverfahren den Trennungszeitpunkt isoliert festgestellt hat, kann den betroffenen Ehegatten ein Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunkts unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer solchen isolierten Feststellung nicht vollständig abgesprochen werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte sich – möglicherweise nicht nur für das weitere Verbundverfahren – an diese Feststellung gebunden sehen.
  2. Das damit bestehende Abwehrinteresse ist für die Bemessung der Beschwer gem. §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, § 3 ZPO zu schätzen.
  3. Bei der Bemessung des Abwehrinteresses ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei Vermögensminderungen zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Zustellung des Scheidungsantrags als Endstichtag zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 13.2.2019 – XII ZB 499/18 

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