Die Berufung wurde nicht zurückgenommen, sodass das LG Münster sie mit nachfolgendem Beschluss zurückgewiesen hat.

LG Münster, Beschl. v. 11.12.2018 – 15 S 12/18

Aus den Gründen

Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 S. 1 aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer v. 8.10.2018, auf dessen Inhalt – insbesondere die Ausführungen unter Ziff. 2 Buchst. b, c und f – zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Stellungnahme der Beklagten v. 6.12.2018 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Der hiesigen Beklagten stand nach eigenem Vortrag hinsichtlich der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein auf Verzug gestützter, materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegenüber der zu, den sie in dem Verfahren verfolgt und über den daher bei streitigen Prozessausgang zu entscheiden gewesen wäre. Da sich die Beklagte mit der ohne Beteiligung der hiesigen Klägerin nicht nur über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs, sondern auch über "die gesamten weitergehenden Kosten, die mit der Rückabwicklung des Vertrages Zusammenhängen", geeinigt hat, liegt unter Anwendung der im Beschluss der Kammer v. 8.10.2018 dargelegten Maßstäbe auch insoweit ein Kostenzugeständnis zulasten der Versichertengemeinschaft vor.

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