Liegen zwischen Erhebung des Widerspruchs und Abgabe der Sache an das Gericht des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre, unterbleibt eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstanden Verfahrensgebühr.

AG Grünstadt, Beschl. v. 12.4.2019 – 3 C 4/18

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