Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als 200,00 EUR nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen über die bereits erfolgte Vergütungsfestsetzung hinausgehenden Anspruch.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).

Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ggf. eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann. Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr ist grds. die so genannte Mittelgebühr, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R – SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.4.2006 – L 4 B 4/05 KR SF; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 14 Rn 18 ff.). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die vom Beschwerdeführer erfolgte Gebührenansetzung unbillig und zutreffend von dem Urkundsbeamten korrigiert worden. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf Festsetzung einer höheren Verfahrensgebühr noch Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr.

1. Für die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung jedenfalls keinen über die bereits festgesetzte Gebühr in Höhe einer doppelten Mindestgebühr von 100,00 EUR hinausgehenden Ansatz.

Maßgeblich ist insoweit, dass sowohl der zu berücksichtigende anwaltliche Tätigkeitsumfang als auch die Schwierigkeit des Rechtsstreits als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu 1) im Verfahren S 41 AS 2161/16 als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen sind.

Für den relevanten Tätigkeitsumfang ergibt sich dies bereits aus der allein ersichtlichen Klageschrift mit der ausschließlichen Begründung einer noch nicht erfolgten Entscheidung über den Widerspruch der dortigen Kläger. Irgendwelche zusätzlich zu berücksichtigenden sonstigen Umstände, z.B. Ermittlungs- bzw. Recherchetätigkeiten oder ein komplexer klärungsbedürftiger Sachverhalt oder erforderliche Besprechungen, sind weder aus den Umständen ersichtlich noch vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen.

Für die Schwierigkeit des Rechtsstreits ergibt sich die deutlich unterdurchschnittliche Bewertung aus der in § 88 SGG eindeutig geregelten Rechtslage. Irgendwelche vom Regelfall der fristgemäß gebotenen Widerspruchsbescheidung abweichende Umstände, wie z.B. ein komplexer klärungsbedürftiger Sachverhalt, Streitigkeiten über vorzulegende Unterlagen bzw. Informationen o.ä., sind weder aus den Umständen ersichtlich noch vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen.

Die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu 1) im Verfahren S 41 AS 2161/16 ergeben sich bereits aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Schließlich ist auch die Bedeutung von Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands regelmäßig nur als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen, weil lediglich ein ergebnisoffener Fortgang eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens erreicht werden kann, nicht aber eine begehrte Sachentscheidung (Beschluss des Senats v. 27.3.2018 – L 7 AS 28/17 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.2016 – L 19 AS 1256/15 B, LSG Thüringen, Beschl. v. 25.10.2010 – L 6 SF 652/10 B; LSG Sachsen, Beschl. v. 18.10.2013 – L 8 AS 1254/12 B KO). Irgendwelche Anhaltspunkte für eine etwaige höhere Bedeutung der konkreten Untätigkeitsklage der Klägerin zu 1) im Verfahren S 41 AS 2161/16 sind weder aus den Umständen ersichtlich noch vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen.

Insbesondere kann nicht auf die Bedeutung der Ausgangsangelegenheit abgestellt werden, bei der es sich um den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Gewährung eines Alleinerziehungszuschlags und Übernahme der Kosten der Warmwassererzeugung gehandelt hat. Die Entscheidung des BSG v. 9.3.2016 (B 14 AS 5/15 R) kann insoweit nicht...

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