Ein vorausgegangenes Versäumnisurteil verhindert als ein anderes als eines der in Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. genannten Urteile den Eintritt der Gebührenermäßigung von einer 3,0- auf eine 1,0-Gebühr.[1] Wird nach einem Versäumnisurteil das gesamte Verfahren durch einen an sich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. privilegierten Tatbestand beendet, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr daher nicht. Die Differenz zwischen der 3,0-Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. sowie der sich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. ergebenden 1,0-Gebühr (2,0) gehört nicht zu den Kosten der Säumnis des Beklagten i.S.v. § 344 ZPO.[2]
Beispiel
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ergeht Versäumnisurteil. Nach Einspruch schließen die Parteien im Einspruchstermin einen gerichtlichen Vergleich. Die Mehrkosten der Säumnis übernimmt der Beklagte.
Wäre kein Versäumnisurteil ergangen, hätte der gerichtliche Vergleich zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 1,0 geführt. Das Versäumnisurteil hat diese Ermäßigung verhindert.
Das Versäumnisurteil hat damit aber weder Mehrkosten verursacht noch eine Gebührenermäßigung verhindert.[3] Denn die 3,0-Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. ist bereits mit Klageeinreichung entstanden und fällig geworden.[4] Der Wegfall der Gebührenermäßigung beruht nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern darauf, dass der Kläger ein Versäumnisurteil beantragt hat.[5] Der Kläger hätte statt des Versäumnisurteils aber auch eine Vertagung beantragen und sich dadurch die Möglichkeit der Gebührenermäßigung durch gerichtlichen Vergleich erhalten können. Wenn er diese prozessuale Möglichkeit nicht ausschöpft, können die dadurch bedingten Mehrkosten nicht als Säumniskosten dem Beklagten aufgebürdet werden.[6]
Joachim Volpert
AGS 5/2019, S. 251 - 253
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