Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR nicht überschritten wird. Die Beschwerde wäre im Übrigen aber auch nicht begründet.

1. Vorliegend handelt es sich um die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG.

a) Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten sind in einer besonderen Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG tätig geworden. Hierfür sehen die Kostenvorschriften keinen gerichtlichen Verfahrenswert vor, weil für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln im familiengerichtlichen Verfahren eine feste Gebühr von 15,00 EUR anfällt (Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.).

In einem derartigen Fall setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Gegen den Beschluss können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist nach S. 2 der Vorschrift auch zulässig, wenn sie das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage im Beschluss zulässt.

b) Hier ist eine Zulassung der Beschwerde unterblieben, wobei unerheblich ist, dass das AG sich nicht auf die Vorschrift des § 33 RVG gestützt hat, sondern offenbar der unrichtigen Meinung war, eine Wertfestsetzung im Rahmen des FamFG zu treffen. Auch für die hiergegen gegebenenfalls statthafte Beschwerde sehen die entsprechenden Vorschriften in § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG vor, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigen muss.

Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, wie bereits der Vergleich der in Rede stehenden Verfahrensgebühren verdeutlicht: Die einfache Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 1.500,00 EUR beträgt 105,00 EUR, bei einem Gegenstandswert bis zu 3.000 EUR sind es 189,00 EUR. Selbst bei Zugrundelegung des 1,3-Fachen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ergeben sich Beträge von lediglich 136,50 EUR bzw. 245,70 EUR. Die Differenz zwischen beiden beläuft sich auf 109,20 EUR, einschließlich MwSt. sind es knapp 130,00 EUR.

Damit überschreitet der Wert des Beschwerdeziels nicht 200,00 EUR, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.

c) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg hätte.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn 21; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 25 RVG, Rn 11). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss gegebenenfalls geschätzt werden.

Er richtet sich jedenfalls nicht nach der Höhe des – beantragten oder festgesetzten bzw. festzusetzenden – Zwangsgeldes oder Ordnungsgeldes (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009 – 13 W 32/09, OLGR 2009, 657 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Für den hier vorliegenden Fall kann dahinstehen, wie stattdessen das Gläubigerinteresse i.S.v. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu bemessen ist (vgl. die eingehende Darstellung des Streitstandes im Beschluss des OLG Celle a.a.O.). Die zitierte Entscheidung hält es für zutreffend, im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen, wobei sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles allerdings erhöhen oder ermäßigen könne. Liegen derartige besondere Umstände nicht vor, erachtet der Senat ein Drittel des Wertes der Hauptsache als angemessen (ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.8.2009 – 5 W 181/09).

Im Ergebnis wird jedenfalls deutlich, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, regelmäßig sei vom Betrag des Ordnungsgeldes als Wert der erstinstanzlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen.

Der Hinweis auf die Entscheidung des 2. Senats des OLG München vom 21.12.2010 könnte keine andere Beurteilung rechtfertigen. Zum einen bindet die dort zum Ausdruck kommende Handhabung nicht für das hier anhängige Beschwerdeverfahren. Zum anderen ging es in dem genannten Verfahren um eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Für das Rechtsmittelverfahren war ein Wert nach dem FamGKG festzusetzen. Aus der Sicht der Vollstreckungsschuldnerin konnte dabei durchaus der bereits festgesetzte und sie belastende Betrag des Ordnungsgeldes als Wertmaßstab in Betracht kommen. Hingegen stellt für die Festsetzung des Gegenstandswerts in der erstinstanzlichen Zwangsvollstreckung die maßgebende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG ausschließlich auf die Gläubigersicht ab.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, weil das AG durch die unrichtige Heranziehung der Vorschriften über die Verfahrenswertfestsetzung nach dem FamFG womöglich zur Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels beigetragen hat.

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