Das FamG hatte durch Verbundbeschluss die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und zuvor das Versorgungsausgleichsverfahren, in dem fünf Anrechte auszugleichen waren, insgesamt ausgesetzt, weil einer Einbeziehung der Anrechte aus der Zusatzversorgungskasse die Entscheidung des BGH v. 14.11.2007 – IV ZR 74/06, entgegenstehe, wonach die Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Jahrgänge unwirksam ist. Gegen die Aussetzung hatte die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass kein Grund bestehe, den Versorgungsausgleich insgesamt auszusetzen, weil die übrigen Anrechte von der bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bestehenden Problematik nicht erfasst werden. Die Aussetzung widerspreche der Zielsetzung des neuen Rechts, frühzeitig eine eigene Versorgung zu schaffen und die Versorgungsschicksale bereits bei der Scheidung endgültig zu trennen. Eine Aussetzung dürfe nur hinsichtlich der Anrechte betreffend die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfolgen. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben.

Gleichzeitig hat es in seiner Kostenentscheidung angeordnet, dass Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht auf 714,00 EUR festgesetzt.

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