Ist zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur noch eine Kostenentscheidung nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffen, kann zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, allerdings lediglich für einen Kostenantrag.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.3.2011 – 10 WF 302/11

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