Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Geschädigten – unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 RVG handelt – nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (Fortführung des Senatsurt. v. 6.10.2010 – VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 [= AGS 2011, 102]).
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