Die Entscheidung zeigt auf, dass stets zwischen dem Entstehen und der Festsetzbarkeit bzw. Erstattungsfähigkeit von Gebühren unterschieden werden muss.

Hinsichtlich des Entstehens – hier der 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV – gibt es nach Auffassung des BGH keinen Zweifel, da die beteiligten Rechtsanwälte beim Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV, durch den der Streit über den betreffenden Prozessgegenstand beseitigt wurde, mitgewirkt haben.

Eine völlig hiervon zu unterscheidende Frage ist die, ob die entstandene Einigungsgebühr auch vom unterlegenen Gegner zu erstatten ist. Die Erstattungsfähigkeit beurteilt sich nach Ansicht des BGH im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs danach, ob – und gegebenenfalls was – die Parteien hierzu vereinbart haben. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, so greift die Regelung des § 98 ZPO, wonach die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt. Etwas anderes gilt selbst dann nicht – und das ist das Besondere der Entscheidung – wenn die im zugrundeliegenden Urteil getroffene Kostengrundentscheidung auch die Kosten der außergerichtlichen Einigung mit erfasst. Infolgedessen wird also grundsätzlich die gesetzliche Kostenregelung nach § 98 S. 1 ZPO nicht automatisch von der tenorierten Kostengrundentscheidung als "Kosten des Rechtsstreits" außer Kraft gesetzt. Bereits in seiner Entscheidung vom 25.9.2008 (AGS 2009, 95) hat der BGH entschieden, dass zu den "Kosten des Rechtsstreits" nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs zählen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass mangels einer Parteivereinbarung die Kostengrundentscheidung nicht die außergerichtlichen Vergleichskosten erfasst.

Auszugehen ist von § 98 ZPO. Zwar gilt hiernach, dass für die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kostenverteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Der Wortlaut der Norm unterscheidet allerdings zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits. Zwingende Folge hiervon ist, dass die Kosten "des Rechtsstreits" weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem auch nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (dazu: BGH NJW 1989, 39, 40).

Für die Praxis sollten die beteiligten Anwälte folgendes beachten:

Es sind die Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits mit einzubeziehen. Das kann ausdrücklich, etwa dadurch geschehen, dass die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zwar eine Aufhebung der Kosten gegeneinander in Aussicht nehmen, die Entscheidung darüber aber insgesamt dem Gericht überlassen.[1] In der abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG Köln, AGS 2007, 261). Es müssen aber dann hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen:

Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs regelmäßig angenommen werden, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden.

Ein außergerichtlicher Vergleich gehört aber demgegenüber gerade nicht zu dem Prozessgeschehen. Deshalb kann ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien die Kosten eines solchen Vergleichs abweichend von der gesetzlichen Regelung als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass die Parteien bei der gesetzlichen Regelung bleiben und entweder die Kosten des Rechtsstreits nach dem für die Kosten des Vergleichs geltenden Maßstab behandeln oder beide Gruppen von Kosten eigenen Regeln folgen lassen wollen. Die erste Alternative ist nach Auffassung des BGH regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien als Folge ihres Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und die Entscheidung über die Kosten nicht dem Gericht überlassen.[2] Die zweite Alternative ist regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsstreit als Folge des Vergleichs durch die Rücknahme der Klage[3] oder eines Rechtsmittels[4] beendet wird. Dafür spricht auch, dass der Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels regelmäßig nicht anzusehen ist, ob sie aufgrund eines Vergleichs erfolgt und ob für sie die Kostenverteilung des § 98 S. 2 ZPO gelten soll.[5]

Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

[1] BGH AGS 2007, 430.
[2] BGH NJW-RR 2006, 1000; BGH AGS 2007, 430.
[3] OLG Stuttgart OLGR 2004, 90; OLG Frankfurt/M. NJW 2005, 2465.
[4] Vgl. BGH NJW 1989, 39.

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