Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich für einen Mandanten im Beratungshilfemandat tätig, werden die vom Gegner des Mandanten zu ersetzenden Kosten auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet, auch wenn die Wahlanwaltsvergütung nicht vollständig erstattet wurde.

AG Mosbach, Beschl. v. 15.3.2011 – 146/10 BHG

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