Das OLG Köln geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass ein Beschluss des FamG über die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt, nicht anfechtbar sei, weil auch die Sachentscheidung betreffend die beantragte einstweilige Anordnung gem. den §§ 644 S. 2, 620 c S. 2 ZPO unanfechtbar ist und sich aus § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ergebe, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weiter gehen dürfe als in der Hauptsache.[1] Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Rspr.[2]

Nach § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen eine mangels Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung dann nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung nicht übersteigt. Die Berufungssumme des § 511 ZPO war im vorliegenden Fall allerdings erreicht und dennoch wurde die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar sei.

Eine gesetzliche Grundlage für die vom OLG vertretene Auffassung gibt es nicht. Vielmehr ist der in § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO ausdrücklich geregelten Voraussetzung für die Einlegung der sofortigen Beschwerde im Umkehrschluss zu entnehmen, dass sie statthaft sein müsste.

Grundlage der durch das OLG vertretenen Meinung ist ein in der Rspr. entwickelter Grundsatz, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren – Prozesskostenhilfe – nicht über denjenigen in der Hauptsache hinausgehen soll, um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht in einem abgeschlossenen Hauptsacheverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen. Dieser Rechtsgrundsatz werde durch die amtliche Begründung des Gesetzgebers zu § 127 Abs. 2 ZPO bestätigt. Dort heißt es:

"Damit wird erreicht, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Insbesondere wird der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt."

Dogmatisch richtig(er) könnte aber folgende Betrachtungsweise sein:

Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss sind nach dem Wortlaut und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 ZPO grundsätzlich zu bejahen. Denn es besteht regelmäßig die Möglichkeit, die Versagung der Prozesskostenhilfe insoweit anzufechten, als die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse falsch beurteilt worden und diese allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

Sie ist aber in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. unbegründet, wenn es um die Beurteilung der Erfolgsaussicht geht, die das FamG bereits verneint hatte und zu einer anderen Beurteilung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht bereit ist.

Ausgehend davon würde dem Beschwerdeführer auch die grundsätzlich bestehende Abhilfemöglichkeit durch das FamG erhalten bleiben. Denn das FamFG könnte einen im einstweiligen Anordnungsverfahren rechtlich falsch beurteilten Sachverhalt im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nachträglich anders würdigen, zumal offensichtlich unrichtigen Entscheidungen in der Hauptsache noch mit einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder innerhalb gleicher Frist einzulegender Gegenvorstellung begegnet werden könnte und eine Abänderung der Hauptsachentscheidung grundsätzlich auch bei Unanfechtbarkeit in Betracht kommt.

Die Entscheidung des OLG Köln ist auf der Grundlage der bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften ergangen. Nach dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG ändert sich für die Beurteilung der Rechtsfrage nichts, sodass im Ergebnis auch die Entscheidung des OLG Hamm zutreffend ist. Einstweilige Anordnungen, gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt, sind auch nach dem FamFG weiterhin unanfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG). Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO anfechtbar (§ 76 Abs. 2 FamFG). Deshalb wird der aus § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO abgeleitete Rechtsgrundsatz auch nach dem FamFG zu berücksichtigen sein.

Der Hinweis des OLG Hamm, unter Einführung neuer Tatsachen einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen, sollte angenommen und umgesetzt werden. Dass dies zulässig ist, wird vielfach vergessen.

[1] Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 127 Rn 47 m. w. Nachw.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009. § 127 Rn 3.
[2] OLG Hamm FamRZ 1980, 386; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; OLG Naumburg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004,...

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