Der Umfang beschreibt den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt auf eine Sache tatsächlich verwenden muss.[7] Entscheidend ist nicht etwa der Umfang, der nach außen hin für den Mandanten, den Gegner oder das Gericht sichtbar ist.[8]

Bei der Bemessung des Umfangs sind insbesondere das Studium der vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich relevanter Schriftstücke wie etwa Gutachten sowie das Studium einschlägiger Literatur und Rechtsprechung bedeutsam, soweit sie dem konkreten Fall zugerechnet und die gesuchten Informationen nicht als präsentes Wissen vorausgesetzt werden dürfen.[9]

Allgemeingültige Aussagen, welcher zeitliche Aufwand durchschnittlich, unter- oder überdurchschnittlich ist und demnach für sich alleine betrachtet welche Gebühr rechtfertigt, sind schwer zu treffen. Bei der vorliegenden Satzrahmengebühr wird vertreten, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich zu bewerten ist, wenn sie etwa drei Stunden in Anspruch nimmt.[10]

Die vorliegende anwaltliche Inkassotätigkeit nimmt hingegen nur wenige Minuten in Anspruch. Mangels anderweitigen substantiierten Vortrags ist davon auszugehen, dass der Mandant als Mobilfunkbetreiber dem Rechtsanwalt eine geordnete Forderungsaufstellung mit allen – in der Anzahl überschaubaren – Vertragsdaten und Zahlungsrückständen liefert, häufig bereits in Form eines elektronischen Datensatzes. Ein umfangreiches Aktenstudium entfällt demnach ebenso wie eine Recherche einschlägiger Literatur und Rechtsprechung. Die anwaltliche Vorgehensweise bei Mahnung infolge Zahlungsverzugs darf als präsentes und grundlegendes juristisches Wissen vorausgesetzt werden.

Wenngleich es für die Bestimmung des Umfangs von Bedeutung ist, dass sich der Rechtsanwalt – vielmehr sein Büropersonal, dessen Tätigkeit allerdings beim Zeitaufwand ebenso Berücksichtigung findet[11] – in derartigen Fällen einer EDV-Eingabemaske bedient, ist selbst dann, wenn man dies unberücksichtigt lässt und unterstellt, der Rechtsanwalt formuliere den Schriftsatz jedes Mal neu, von einem unterdurchschnittlichen Zeitaufwand auszugehen.

[7] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 15; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 3. Aufl., § 14 Rn 16.
[8] Enders, JurBüro 2004, 459, 460.
[9] Hartung/Römermann, § 14 Rn 22; Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 17.
[10] Otto, NJW 2006, 1472, 1474; vgl. insoweit auch Meyer/Kroiß/Teubel, Nr. 2400 VV Rn 15 ff.; Braun, Festschrift 50 Jahre DAI, S. 369, 379, die ihren Ausführung zum Umfang i.S.d. § 14 RVG anrechenbare Zeiten von 3,5 bzw. 4 Stunden zugrunde legen.
[11] Enders, JurBüro 2004, 459, 461 f.

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