Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung eine erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er ist um so geringer anzusetzen, je weitreichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (hier: Vorliegen von Lohnbescheinigungen).

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.1.2009 – 9 WF 13/09

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