Mit Verfügungen vom 13.2.2008 (3 KLs 440 Js 64762/07) und vom 22.2.2008 (3 KLs 440 Js 57577/07) war der Rechtsanwalt dem in Haft befindlichen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Im Verfahren 3 KLs 440 Js 57577/07 wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.2.2008 bestimmt. Nach Aufruf der Sache, Feststellung der Erschienenen und der Angaben des Angeklagten zu seiner Person gab der Vorsitzende ausweislich des Protokolls bekannt, dass unter dem Aktenzeichen 3 KLs 440 Js 64762/07 ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten anhängig sei und beabsichtigt werde, das Verfahren hinzuzuverbinden. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte der Verfahrensverbindung zu. Der Rechtsanwalt und die Nebenklägervertreterin gaben keine Erklärung ab. Der Vorsitzende verkündete sodann den Beschluss, dass die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird, das Verfahren vor der Jugendkammer eröffnet und dem Verfahren 3 KLs 440 Js 57577/07 hinzuverbunden wird.

Das am selben Tag verkündete Urteil wurde sofort rechtskräftig.

Anschließend beantragte der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung. Dabei machte er auch für das hinzuverbundene Verfahren 440 Js 64762/07 eine Terminsgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4115 VV geltend.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu zahlende Vergütung fest, setzte allerdings die Gebühr nach Nr. 4115 VV im Verfahren 440 Js 64762/07 ab. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sei erst nach Verkündung des Verbindungsbeschlusses hinsichtlich des hinzuverbundenen Verfahrens verhandelt worden.

Der hiergegen eingelegten Erinnerung half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ab und legte sie dem LG vor, das sie zurückwies. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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