Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt Heraufsetzung eines vom LG festgesetzten Kostenstreitwerts. Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Er hat mit der am 5.7.2007 bei Gericht eingegangenen Klage zunächst Zahlung von 5.906,85 EUR zuzüglich 546,69 EUR vorgerichtliche Kosten beantragt. Nach einer Teilzahlung der Beklagten hat er die Klage mit am 29.8.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf 1.476,72 EUR zuzüglich 87,29 EUR vorgerichtliche Kosten reduziert. Mit am 25.10.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat er die Klage auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall in Höhe von 734,49 EUR erweitert und Zahlung von 2.211,21 EUR und eines Schmerzensgelds von mindestens 800,00 zuzüglich 201,76 EUR vorgerichtliche Kosten erweitert. Gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 1.476,72 EUR und weiterer 734,49 EUR hat der Kläger Berufung eingelegt und sich in der zweiten Instanz mit den Beklagten verglichen. Den Gebührenstreitwert für die erste Instanz hat das LG für die Zeit vom 5.7.2007 bis zum 28.8.2007 auf 5.906,85 EUR, für die Zeit vom 29.8.2007 bis 24.10.2007 auf 1.476,72 EUR und für die Zeit ab dem 25.10.2007 auf 3.011, 21 EUR festgesetzt.

Mit seiner im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Heraufsetzung des Streitwerts für den gesamten Rechtsstreit auf 7.441,34 EUR (5.906,85 EUR + 800,00 EUR + 734,49 EUR).

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