Die Klägerin hat in der Hauptsache von der Beklagten Zahlung von 119.573,15 EUR nebst Zinsen aus einer Bürgschaft begehrt. Hauptschuldnerin war die Streitverkündete zu 3). Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen der Streitverkündeten zu 3) und der Klägerin bestand ein Werkvertrag über den Bau einer Druckerei; die Klägerin machte mit ihrer Klage den ausstehenden Werklohn geltend. Die Parteien haben sich über eine Mangelhaftigkeit des Werkes und daraus resultierende Minderungen des Werklohns sowie Zurückbehaltungsrechte gestritten. Der Streitverkündeten zu 1) ist durch die Klägerin der Streit verkündet worden. Sie war mit der Ausführung der Dachdecker-, Fassaden- und Lichtkuppelarbeiten als Subunternehmerin der Klägerin für das streitgegenständliche Bauvorhaben beauftragt. Für den Fall, dass die Klägerin wegen vorhandener Mängel unterliegen würde, plante sie, die Streitverkündete zu 1) in Regress zu nehmen. Die Streitverkündete zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Streitverkündete zu 1) hat zunächst angekündigt, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen, hat den Antrag jedoch in mündlicher Verhandlung nicht gestellt. Sie verkündete ihrerseits der Streitverkündeten zu 2) den Streit. Insbesondere die Arbeiten im Dachbereich habe sie nämlich untervergeben und auch weitere Arbeiten seien von der Streitverkündeten zu 2) ausgeführt worden. Die Streitverkündete zu 1) hat angekündigt, die Streitverkündete zu 2) in Regress zu nehmen, falls sie ihrerseits von der Klägerin in Regress genommen werden sollte. Die Streitverkündete zu 2) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie hat aber, nachdem sie Einblick in die Akten hatte, erklärt, die Streitverkündung sei unberechtigt, da etwaige in Rede stehende Mängel ihr Werk nicht beträfen. In der Hauptsache hat sie keinen Antrag angekündigt oder gestellt.

In mündlicher Verhandlung haben die Klägerin, die Streitverkündete zu 3) und die Beklagte einen Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich haben sich die Beklagte und die Streitverkündete zu 3) verpflichtet, an die Klägerin 114.000,00 EUR zu zahlen. Von dieser Summe sollten 39.000,00 EUR erst nach der sach- und fachgerechten Nachbesserung einer Attika gezahlt werden.

Über die Kosten hat das LG nach § 91a ZPO entschieden und den Streitwert auf 119.573,15 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Streitverkündete zu 3) mit ihrer Beschwerde insoweit, als der Streitwert bezüglich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf mehr als 39.000,00 EUR festgesetzt worden ist. Sie ist der Auffassung, dass der Wert der Streithilfe entsprechend dem geringeren wirtschaftlichen Interesse der Streitverkündeten zu 1) und 2) nur 39.000,00 EUR betrage. Diese seien nämlich als Subunternehmer nur für die behaupteten Mängel am Dach zuständig gewesen. Hinsichtlich des Daches hätten nur Mängel im Wert von 39.000,00 EUR in Rede gestanden.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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