Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines Streitverkündeten

 

Leitsatz (amtlich)

Unabhängig von den gestellten Anträgen des Streithelfers bemisst sich der Streitwert insoweit nach dem gem. § 3 ZPO maßgeblichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Tatbestand

Die Klägerin hat in der Hauptsache von der Beklagten Zahlung von 119.573,15 EUR nebst Zinsen aus einer Bürgschaft begehrt. Hauptschuldnerin war die Streitverkündete zu 3). Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen der Streitverkündeten zu 3) und der Klägerin bestand ein Werkvertrag über den Bau einer Druckerei; die Klägerin machte mit ihrer Klage den ausstehenden Werklohn geltend. Die Parteien haben sich über eine Mangelhaftigkeit des Werkes und daraus resultierende Minderungen des Werklohns sowie Zurückbehaltungsrechte gestritten. Der Streitverkündeten zu 1) ist durch die Klägerin der Streit verkündet worden. Sie war mit der Ausführung der Dachdecker-, Fassaden- und Lichtkuppelarbeiten als Subunternehmerin der Klägerin für das streitgegenständliche Bauvorhaben beauftragt. Für den Fall, dass die Klägerin wegen vorhandener Mängel unterliegen würde, plante sie, die Streitverkündete zu 1) in Regress zu nehmen. Die Streitverkündete zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Streitverkündete zu 1) hat zunächst angekündigt, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen, hat den Antrag jedoch in mündlicher Verhandlung nicht gestellt. Sie verkündete ihrerseits der Streitverkündeten zu 2) den Streit. Insbesondere die Arbeiten im Dachbereich habe sie nämlich untervergeben und auch weitere Arbeiten seien von der Streitverkündeten zu 2) ausgeführt worden. Die Streitverkündete zu 1) hat angekündigt, die Streitverkündete zu 2) in Regress zu nehmen, falls sie ihrerseits von der Klägerin in Regress genommen werden sollte. Die Streitverkündete zu 2) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie hat aber, nachdem sie Einblick in die Akten hatte, erklärt, die Streitverkündung sei unberechtigt, da etwaige in Rede stehende Mängel ihr Werk nicht beträfen. In der Hauptsache hat sie keinen Antrag angekündigt oder gestellt.

In mündlicher Verhandlung vom 1.7.2008 haben die Klägerin, die Streitverkündete zu 3) und die Beklagte nach Beweisaufnahme einen Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich haben sich die Beklagte und die Streitverkündete zu 3) verpflichtet, an die Klägerin 114.000 EUR zu zahlen. Von dieser Summe sollten 39.000 EUR erst nach der sach- und fachgerechten Nachbesserung einer Attika gezahlt werden. Über die Kosten hat das LG nach § 91a ZPO entschieden und mit Beschluss vom 14.7.2008 den Streitwert auf 119.573,15 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Streitverkündete zu 3) mit ihrer Beschwerde insoweit, als der Streitwert bezüglich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf mehr als 39.000 EUR festgesetzt worden ist. Sie ist der Auffassung, dass der Wert der Streithilfe entsprechend dem geringeren wirtschaftlichen Interesse der Streitverkündeten zu 1) und 2) nur 39.000 EUR betrage. Diese seien nämlich als Subunternehmer nur für die behaupteten Mängel am Dach zuständig gewesen. Hinsichtlich des Daches hätten nur Mängel im Wert von 39.000 EUR in Rede gestanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist gem. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG, §§ 32, 33 Abs. 1 und 3 RVG zulässig. Insbesondere kann die Streitverkündete zu 3) für die Beklagte, die kostenbelastet ist, Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erheben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rz. 5). Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Frage, ob durch eine Änderung des Streitwerts die Kostenentscheidung unrichtig werden könnte. Denn die Kostenentscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da auch gegen sie eine gesonderte Beschwerde eingelegt worden ist.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Streitwertfestsetzung durch das LG hinsichtlich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf 119.573,15 EUR erfolgte zu Unrecht.

Denn auch das Interesse des Streithelfers bemisst sich nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihr unterstützten Partei. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 2 m.w.N.). Streitig ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur, wie das Interesse im Falle einer Streithilfe zu bewerten ist. So wird verbreitet auch die vom LG geteilte Auffassung vertreten, der Streitwert einer durchgeführten Streitverkündung oder Nebenintervention stimme insbesondere dann, wenn der Streithelfer oder Nebenintervenient denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei - wie der Streithelfer zu 1) -, mit de...

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