Zur Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren, wenn der Angeklagte seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl teilweise zurückgenommen hat und durch die Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung dem Gericht damit eine Entscheidung über die nach § 472a StPO vorgesehene Billigkeitsentscheidung entzogen ist.
LG München II, Beschl. v. 1.12.2023 – 6 Qs 7/23
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