Die Klägerin hatte sowohl die GmbH als auch deren Geschäftsführerin verklagt. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen. Daraufhin meldete der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Kosten zur Festsetzung an und erklärte, dass die GmbH, nicht aber die Geschäftsführerin, zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das LG setzte die Umsatzsteuer daraufhin anteilig fest. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg.

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