1. Gesetzliche Regelung

Gem. § 319 ZPO können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen berichtigt werden. Diese für Urteile geltende Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO grds. auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich ist.

2. Voraussetzungen der Berichtigung

Nach den weiteren Ausführungen des BGH ist für die Anwendbarkeit des § 319 Abs. 1 ZPO in einem solchen Fall erforderlich, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die außerdem "offenbar" sein muss. Letzteres setzte voraus, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergebe und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sei (BGH zfs 2015, 43 m. Anm. Hansens; BGH AGS 2016, 541 = zfs 2016, 523 m. Anm. Hansens; BGH, Beschl. v. 16.1.2020 – I ZR 80/18).

3. "Offenbar"

In Anwendung dieser Grundsätze war nach Auffassung des BGH das Versehen des Senats, im Tenor des Zurückweisungsbeschlusses vom 28.7.2022 nicht auszusprechen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streithelferin gem. § 101 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, nicht "offenbar" in diesem Sinne. Hierfür habe es nämlich an einem nach außen getretenen Anhaltspunkt für eine Willensabweichung gefehlt. Nach den weiteren Ausführungen des BGH kann ein solcher Anhaltspunkt bspw. daran liegen, dass eine Kostenentscheidung ganz unterblieben ist oder in den Gründen der betreffenden Entscheidung zu den Kosten der Streithelferin etwas ausgeführt worden ist. Als weiteren Fall hat der BGH angeführt, dass in den Entscheidungsgründen die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt worden ist. Vorliegend haben hier keine derartigen Anhaltspunkte für eine Willensabweichung vorgelegen.

4. Erwähnung des Streithelfers im Rubrum genügt nicht

Ferner hat der BGH darauf hingewiesen, dass allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses nicht genügt, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (BGH zfs 2015, 43 m. Anm. Hansens; BGH AGS 2016, 541 = zfs 2016, 523 m. Anm. Hansens; BGH, Beschl. v. 16.1.2020, a.a.O.; BGH AGS 2013, 356).

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