Die Entscheidung ist zutreffend. In der Sache geht es um einen Zahlungsanspruch, auch wenn dieser in Form eines Feststellungsantrags zur Entscheidung gestellt worden ist. Für Zahlungsanträge ist die Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG aber nicht anwendbar, wie der BGH bereits mehrfach festgestellt hat (u.a. NJW-RR 2017, 204 = AGS 2016, 478). Zahlungsanträge sind vielmehr nach den allgemeinen Regelungen zu bewerten. Dies gilt auch für Feststellungsklagen oder negative Feststellungsklagen. Maßgebend ist damit der 3,5fache Jahreswert. Abzustellen ist hier allerdings nicht auf die vereinbarte Miete, sondern auf die Differenz, deren Unwirksamkeit geltend gemacht wird. Übersehen hat das LG nach meiner Auffassung allerdings, die bei Einreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen. Es entspricht einhelliger Rspr., dass bei wiederkehrenden Leistungen – dies gilt auch bei Feststellungsklagen – die bei Einreichung fälligen Beträge gem. § 42 Abs. 3 GKG dem Wert der zukünftigen Leistungen hinzuzurechnen sind. Hier hätte also noch ein Monatsbetrag hinzugerechnet werden müssen. Damit hätte sich ein Streitwert i.H.v. (42 + 1) x 307,00 EUR = 13.201,00 EUR ergeben, was hier einen Gebührensprung ausgemacht hätte. Ein Feststellungsabschlag war dagegen nicht vorzunehmen, da im Rahmen des § 9 ZPO, der ohnehin einen privilegierten Streitwert enthält, keine Feststellungsabschläge geboten sind (BGH NJW-RR 2009,156). Abgesehen davon handelt es sich faktisch um eine negative Feststellungsklage, nämlich, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Dies ist Spiegelbild der entsprechenden positiven Leistungsklage, sodass auch aus diesem Grunde ein Feststellungsabschlag nicht gerechtfertigt ist.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2023, S. 183 - 184

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