Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Mit Verfügung vom 19.8.2022 übersandte die Staatsanwaltschaft die Akte an das AG mit dem Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit Schreiben vom 31.8.2022 legitimierte sich Rechtsanwalt R 1 für den Beschuldigten und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss des AG vom 1.9.2022 wurde Rechtsanwalt R 1 als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 1.11.2022 teilte Rechtsanwalt R 1 dem AG mit, dass seinerseits eine Interessenkollision bestehe. Er beantragte daher, ihn zu entpflichten und Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Beschuldigte sei mit der Umbeiordnung einverstanden. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen keine Einwände erhoben. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden keine Bedenken erhoben.

Mit Beschl. des AG v. 7.11.2022 wurde der Beschluss "vom 1.9.2022 dahingehend geändert, dass dem Beschuldigten unter gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt R 1 Rechtsanwalt R 2 als notwendiger Verteidiger beigeordnet wird mit der Maßgabe, dass der Landeskasse durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen".

Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt R 2 ausschließlich bezüglich der Mehrkostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Er begründete diese damit, dass es nicht hinnehmbar sei, dass er auf die entstehenden Mehrkosten verzichten solle, zumal der Umstand der Interessenkollision von keiner Seite zu verantworten sei. Zudem habe er auch keinen Mehrkostenverzicht erklärt und sei insoweit nicht angehört worden. Die sofortige Beschwerde hatte beim LG Erfolg.

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