1. Wird für mehrere getrennt geführte Verfahren jeweils gesondert Prozesskostenhilfe bewilligt, kann die Landeskasse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr einwenden, dass das Vorgehen in getrennten Klagen mutwillig gewesen sei.
  2. Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs bewilligt, bleibt es grundsätzlich bei einer 1,5-Einigungsgebühr.

LAG München, Beschl. v. 21.2.2023 – 11 Ta 31/23

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