- Wird für mehrere getrennt geführte Verfahren jeweils gesondert Prozesskostenhilfe bewilligt, kann die Landeskasse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr einwenden, dass das Vorgehen in getrennten Klagen mutwillig gewesen sei.
- Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs bewilligt, bleibt es grundsätzlich bei einer 1,5-Einigungsgebühr.
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