Erstaunlicherweise hat es aus Anlass des Inkrafttretens des KostRÄG 2021 kaum Entscheidungen zum Übergangsrecht gegeben, was vermutlich daran liegt, dass die neue Übergangsregelung (§ 60 RVG) diesmal wirklich gut gelungen ist und sämtliche Problemfälle erfasst, was man von der Vorgängervorschrift nicht unbedingt behaupten konnte. Offenbar bereitet es manchem Rechtspfleger aber dennoch Schwierigkeiten, das neue Gesetz zur Kenntnis zu nehmen und anzuwenden. Immerhin hat sich der Rechtspfleger beim AG Korbach (S. 162) im Wege der Erinnerung dann doch besonnen und das Gesetz angewendet. Dieses Gesetz (§ 60 RVG) stellt für einen Pflichtverteidiger klar, dass es nicht für alle Angelegenheiten auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt, sondern dass zukünftige Angelegenheiten, die erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung beginnen, nach neuem Recht abgerechnet werden. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe wird der Pflichtverteidiger von vornherein für alle Instanzen beigeordnet. Dies hat der Gesetzgeber auch erkannt und für den Fall, dass sich eine Pflichtverteidigung über mehrere Instanzen erstreckt, eine gesonderte Regelung zum Übergangsrecht geschaffen.

Mit der Frage, wie der Terminsvertreter eines Pflichtverteidigers zu vergüten ist, hat sich das OLG Stuttgart befasst (S. 162).

Ebenfalls ein dauerndes Streitthema ist die Frage, ob eine zusätzliche Gebühr anfällt, wenn der Anwalt auf Erlass eines Strafbefehls hinwirkt. Das LG Nürnberg-Fürth (AGS 2023, 74) hatte in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV eine zusätzliche Gebühr bejaht. Das OLG Nürnberg (S. 168) hat diese Entscheidung jetzt abgeändert. Es bleibt bei seiner st. Rspr., dass bei einer Entscheidung im Strafbefehlsverfahren die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV nicht ausgelöst werde und hier insbesondere keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt, die von den Gerichten zu schließen sei.

Dass die Einziehung des Führerscheinformulars keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV auslöst, ist einhellige Rspr. Gleichwohl wollen manche Verteidiger dies immer noch nicht einsehen und lassen es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen (AG Frankfurt, S. 171).

Eine interessante Frage stellt sich, ob der Anwalt dann, wenn er einen außergerichtlichen Vergleich schließt und anschließend den Auftrag erhält, die sich aus dem Vergleich ergebende Forderung anzumahnen, eine zweite Geschäftsgebühr erhält. Das AG Delmenhorst (S. 172) hat diese Frage letztlich offen gelassen und die dahingehende Klage bereits an der Erstattungsfähigkeit der Gebühr scheitern lassen.

Ein weiteres Dauerthema ist die Frage, ob ein Anwalt, der in eigenem Namen einen Terminsvertreter beauftragt, dessen Kosten als Auslagen abrechnen kann und ob der Mandant diese Auslagen im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattet erhält. Während einige Obergerichte die Erstattungsfähigkeit mit zweifelhaften Gründen ablehnen, ist es in der Instanz-Rspr. ganz überwiegende Auffassung, dass eine Erstattungsfähigkeit anzunehmen ist, sofern die vom Anwalt an den Terminsvertreter gezahlte Vergütung die ersparten Reisekosten des Anwalts bei einer eigenen Anreise nicht übersteigen (AG Frankfurt, S. 172).

Eine wichtige Entscheidung hat das LAG München getroffen (S. 176). Hier weht ja seit dem 1.1.2023 bekanntermaßen ein anderer Wind. Die nunmehr zuständige 11. Kammer räumt sukzessive mit den Fehlentscheidungen der vorher zuständigen 6. Kammer in Verfahren nach § 55 RVG auf. Sie bestätigt jetzt, was in der übrigen Republik immer schon galt, nämlich, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Frage der Mutwilligkeit nicht erneut geprüft werden darf. Zudem bestätigt das LAG München seine neue Rspr., wonach bei Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs eine Ermäßigung der Einigungsgebühr eintritt.

Die Gebühren eines Anwalts richten sich im gerichtlichen Verfahren grds. nach dem Streitwert. Insbesondere bei der Terminsgebühr kann es aber vorkommen, dass diese sich nicht nach dem vollen Streitwert richtet, etwa weil die Klage vor dem Termin teilweise zurückgenommen worden ist. Zutreffenderweise ist in diesem Fall nach § 33 RVG ein gesonderter Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Terminsgebühr zu stellen. Das Gericht muss dann für die anwaltliche Terminsgebühr einen gesonderten Wert im Verfahren nach § 33 RVG festsetzen (OLG Celle, S. 179).

Nach § 555d BGB kann ein Mieter auf Feststellung der höchst zulässigen Miete klagen. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, wie der Streitwert eines solchen Verfahrens zu bemessen ist. Das LG Berlin (S. 183) ist in analoger Anwendung des § 41 GKG vom Jahreswert der Erhöhung ausgegangen. Das LG Berlin hat zu Recht klargestellt, dass § 41 Abs. 5 GKG hier weder unmittelbar noch analog anwendbar ist, sondern, dass hier der 3,5-fache Jahreswert nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO gilt. Das LG Berlin hat allerdings übersehen, dass auch hier fällige Beträge hinzuzurechnen sind.

Mit der Frage der Wirksamkeit eines Anwaltsvertrags, der über einen sog. "Bestell-B...

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