Der Rechtspfleger wird die Einwendung des Beklagten zunächst auszulegen haben. Der Einwand des Beklagten, er habe dem Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt, ist als solcher unbeachtlich und führt deshalb auch nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Zwar bedürfen außergebührenrechtliche Einwendungen keiner Substantiierung oder gar Schlüssigkeit. Sie müssen lediglich – ihre Richtigkeit unterstellt – erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund dieses Einwandes aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte.[1]

Der Einwand der fehlenden Prozessvollmacht hat seine Grundlage jedoch nicht im materiellen Recht, sondern im Verfahrensrecht (s. §§ 80 ff. ZPO) und hat damit auch keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch (unrichtig OLG Saarbrücken,[2] das in dem Einwand eine "doppelt relevante Tatsache" sieht, die zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führt; im vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner allerdings nicht die Erteilung einer Prozessvollmacht geleugnet, sondern ausdrücklich geltend gemacht, er habe den Rechtsanwalt nicht beauftragt).

Das Vorbringen des Beklagten ist aber so auszulegen, dass er auch die Erteilung eines Auftrages, also den Abschluss eines Anwaltsdienstvertrages nach den §§ 675, 611 BGB leugnet. Dies kann man daraus folgen, dass der Beklagte geltend gemacht hat, er kenne Rechtsanwalt A überhaupt nicht, sodass ihm auch kein Vergütungsanspruch zustehe.

Der Einwand, dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt zu haben, ist grds. ein zur Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG führender Einwand. Er ist jedoch hier ausnahmsweise unberücksichtigt zu lassen, weil er offensichtlich aus der Luft gegriffen ist. Er ist nämlich durch den Akteninhalt widerlegt. B war in dem Verhandlungstermin anwesend, in dem Rechtsanwalt A als sein Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist und für ihn Anträge gestellt hat, ohne dass B der Anwaltstätigkeit widersprochen hätte. Darin ist jedenfalls eine stillschweigend erteilte Auftragserteilung zu sehen.[3]

Folglich wird der Rechtspfleger den Einwand des B als offensichtlich aus der Luft gegriffen unberücksichtigt lassen und dem Vergütungsfestsetzungsantrag stattgeben.

[1] S. OVG Münster AGS 2023, 158 [Hansens], in diesem Heft, m.w.N.
[2] AGS 2009, 490 = RVGreport 2009, 381 [Hansens].
[3] S. meine Anmerkung zu OLG Saarbrücken RVGreport 2009, 381.

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