Die jeweils angemessene Gebühr mit Zuschlag ist innerhalb des jeweiligen von der Gebühr mit Zuschlag vorgegebenen Gebührenrahmens unter Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu finden. Der Umstand der Inhaftierung oder Unterbringung an sich wird bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nicht (mehr) besonders berücksichtigt.[30]

Grds. ist auch hier von der Mittelgebühr der um den Zuschlag erhöhten Gebühr auszugehen, wenn es sich um eine durchschnittliche Haftsache handelt. Ergeben sich aufgrund der Inhaftierung besondere Schwierigkeit oder ein höherer Umfang, kann das zum Überschreiten der Mittelgebühr herangezogen werden.[31] Insoweit können die Grundsätze für die Berücksichtigung von U-Haft bei der Pauschgebühr entsprechend herangezogen werden.[32] Beim Wahlanwalt ist auch die Länge des Zeitraums von Bedeutung, während dessen sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befunden hat. Einfluss haben dann insbesondere auch die sonstigen durch die Haft verursachten Tätigkeiten, wie Beschwerden in Zusammenhang mit der U-Haft, Anzahl der Besuche usw. Insoweit kommt es ggf. zu einer gewissen Schlechterstellung des Wahlanwalts gegenüber dem Pflichtverteidiger. Denn bei diesem kann z.B. eine nur kurze Zeit der Inhaftierung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden, da er Festgebühren erhält.[33]

[30] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 63; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 116.
[31] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 61 ff.
[32] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 189 m.w.N.
[33] Zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 117.

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