Die Gebühren mit Zuschlag sind gegenüber der "normalen" Gebühr im Gebührenrahmen erhöht. Wann der Rechtsanwalt diese Gebühr mit einem erhöhten Gebührenrahmen erhält, regelt Vorbem. 4 Abs. 4 VV. Danach verdient der Rechtsanwalt/Verteidiger diese erhöhte Gebühr, wenn sich der Beschuldigte/sein Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Durch diese erhöhten Gebühren sollen diejenigen Mehrarbeiten des Rechtsanwalts abgegolten werden, die durch die Verteidigung eines inhaftierten Mandanten entstehen.[2]

[2] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 146, 221.

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