Die Frage, ob es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV um eine abschließende Regelung handelte, die eine analoge Anwendung auf andere Sachverhalte ermögliche, sei, so das OLG, umstritten. Bisweilen werde zwar eine entsprechende Anwendung für zulässig gehalten (vgl. etwa LG Hamburg, Beschl. v. 24.11.2016 – 617 Ks 22/16, m.w.N.). Überwiegend sehe die h.A. jedoch eine abschließende Regelung (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4102 Rn 5; BeckOK RVG/Knaudt, VV 4102 Rn 11, Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4102 VV Rn 45) und der obergerichtlichen Rspr. (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11, RVGreport 2012, 66; KG, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 Ws 86/11, AGS 2012, 388; OLG Köln, Beschl. v. 23.7.2014 – III-2 Ws 416/14, AGS 2015, 329). Das OLG Brandenburg folgt in seiner Entscheidung dann der h.A., wonach eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV auf weitere, dort nicht bezeichnete Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung ausscheide. Bei dieser Regelung handelt es sich – so das OLG – nämlich nur um eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufliste, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt eine Gebühr beanspruchen kann. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext, welcher nach abschließender Aufzählung keinen Auffangtatbestand vorsehe (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Burhoff, a.a.O.). Dem entspreche auch die Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV zum Teil 4 VV, wonach durch die (in dem VV bezeichneten) Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts entgolten wird.

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