Das LG München I hatte der Klage des Klägers durch Endurteil in der Besetzung mit drei Berufsrichtern teilweise stattgegeben. Im Berufungsverfahren erteilte das OLG München den Parteien einen umfangreichen Hinweisbeschluss und schlug ihnen einen Vergleich vor. Durch Beschluss stellte das OLG München sodann das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Dieser enthielt eine Kostenregelung, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu je 50 % zu tragen haben.

Der Kostenbeamte des LG München I setzte in seinem Gerichtskostenansatz die Gerichtskosten der I. Instanz i.H.v. insgesamt 139.489,88 EUR an. Darin enthalten war als gerichtlicher Auslagenbetrag eine Sachverständigenvergütung i.H.v. 65.194,46 EUR, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Z. berechnet hat. Diese Rechnung beinhaltete Auslagen für den sachverständigen Beirat J. i.H.v. insgesamt 50.694 EUR brutto.

Die Beklagte wandte sich gegen die Berücksichtigung dieser Kosten des sachverständigen Beirats mit dem Antrag, diese nicht zu erheben bzw. niederzuschlagen. Die Hinzuziehung des sachverständigen Beirats als Gehilfe des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei unter Berücksichtigung des § 407a Abs. 3 ZPO fehlerhaft gewesen. Der Sachverständige Z. habe wiederholt erklärt, dass er die Verantwortung für die Erkenntnisse des Beirats nicht übernehmen könne. Der sachverständige Beirat J. sei vom Gericht auch nicht als Sachverständiger bestellt worden und auch als Gutachter erkennbar ungeeignet.

Das LG München I wies den Antrag der Beklagten durch Beschluss in der Besetzung mit drei Berufsrichtern mit der Begründung zurück, eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts i.S.v. § 21 GKG liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, der das LG München I in der Besetzung mit drei Berufsrichtern nicht abgeholfen hat.

Das OLG München hat der Beschwerde stattgegeben und die Sache an das LG München I zurückverwiesen.

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