Rechtsanwältin A wird ferner darauf hinweisen, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, er habe sie nicht mit der Prozessvertretung vor dem LG Hamburg beauftragt. Da jedoch in der Lit.[2] teilweise die Auffassung vertreten wird, in dem Hinweis auf eine fehlende schriftliche Prozessvollmacht liege gleichzeitig ein Bestreiten der Auftragserteilung, wird Rechtsanwältin A hierzu Folgendes vortragen: Das Vorbringen des Klägers sei – was die Auftragserteilung angeht – haltlos und offensichtlich aus der Luft gegriffen und deshalb im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe ihr, der Rechtsanwältin A, nämlich jedenfalls stillschweigend einen Auftrag zur Prozessführung erteilt. Indem er in dem Verhandlungstermin vor dem LG Hamburg ihre Tätigkeit für sich widerspruchsfrei geduldet habe, habe der Kläger sie stillschweigend mit der Prozessführung beauftragt. Außerdem wird Rechtsanwältin A darauf hinweisen, dass der Kläger ohne jeglichen Widerspruch von ihr sowohl die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des LG Hamburg als auch den vom Rechtspfleger des LG erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss entgegengenommen hat. Auch darin liege – so wird Rechtsanwältin A vorbringen – eine stillschweigende Auftragserteilung.

[2] S. die Nachw. bei Bay. VGH AGS 2022, 170 [Hansens], in diesem Heft.

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