Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Honorars hat das OLG ebenfalls zurückgewiesen. Die Klägerin habe unterschiedliche Stundensätze von 625,00 EUR (9,5 Stunden), 710,00 EUR (4:45 Stunden) und 500,00 EUR (0,5 Stunden) berechnet und komme zu einem Nettohonorarvolumen von EUR 9.760,00 für geleistete 15:05 Tätigkeitsstunden. Dies sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten genannte anwaltliche Stundensatz von 250,00 EUR stelle zwar möglicherweise den "Regelfall" dar, allerdings können bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in Angelegenheiten, die für den Mandanten existenziell wichtig sind, auch 1.000,00 EUR angemessen sein (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2019, 1956 = AGS 2019, 261 = RVGreport 2019, 330; Urt. v. 14.11.2011 – I-24 U 192/10, Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 3a Rn 28 am Ende). Hier habe die Klägerin unstreitig Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine geplante mögliche Akquisition der Beklagten bzw. eines von der Beklagten geworbenen Investors bei A sowie bezüglich der dafür erforderlichen Interessenbekundung (sog. "call for expression of interest") und des Bieterverfahrens (sog. "bid documents") zu erbringen gehabt. Dies habe eine hohe Spezialisierung und Kenntnisse des internationalen Rechts erfordert. Bereits dieses Anforderungs- und Tätigkeitsprofil rechtfertige einen überdurchschnittlichen Stundensatz. Dass die berechneten Stundensätze in sittenwidriger Weise gem. § 138 BGB überhöht gewesen seien, mache die Beklagte nicht geltend. Hierfür sei auch nichts ersichtlich.

Zudem hänge die Angemessenheit eines Stundensatzes auch nicht nur von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, sondern auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Es liege auf der Hand, dass Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen deutlich anders kalkulieren können als international tätige Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).

Soweit die Beklagte unzulässige, von der Klägerin gestellte AGB vermute und in diesem Zusammenhang die Höhe der Stundensätze beanstandet, sei dies unbehelflich. Denn der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen nach Auffassung des OLG nur Klauseln, die die Bedingungen der Leistungserbringungen regeln. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), seien dagegen per se von einer Inhaltskontrolle ausgenommen (vgl. nur BGH NJW 2019, 2997 m.w.N.; MüKo BGB/Wurmnest, 8. Aufl., 2019, § 307 Rn 13 und 17 m.w.N.).

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