Nach Auffassung des OLG hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Zahlung der Vernehmungsterminsgebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV. Nach h.M. (OLG Saarbrücken StraFo 2014, 350; OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 Ws 344/13 = RVGreport 2014, 24; LG Osnabrück JurBüro 2020, 478; Kremer, in: Riedel/Sußbauer, RVG 10. Aufl., VV 4102 Rn 10; Kroiß, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], RVG, 5. Aufl., Nr. 4100–4103 VV Rn 36; Stollenwerck, in: Schneider/Volpert/Fölsch [Hrsg.] Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Nr. 4100–4103 VV RVG) liege bei der bloßen Beratung des Mandanten, keine Angaben zu machen, ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft nicht vor. Der Verteidiger habe nach dieser Ansicht eine Gebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV nicht verdient, wenn in einem Termin nur ein Haftbefehl verkündet werde. Ein Verteidiger müsse, um die Gebühr zu verdienen, im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein, dass er Erklärungen abgegeben oder Anträge gestellt habe, die dazu bestimmt waren, die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Nach anderer Ansicht (vgl. LG Bielefeld StV 2006, 198; BeckOK RVG/Knaudt [Stand: 1.12.2020], RVG VV 4102 Rn 12; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 4102, 4103 Rn 13; Burhoff, in: Burhoff [Hrsg.], RVG Straf- und Bußgeldverfahren, Teil 4, Nr. 4102 Rn 32), der das LG gefolgt sei, sei auch dann, wenn der Verteidiger keine Erklärungen im Haftbefehlsverkündungstermin abgegeben oder Anträge gestellt habe, von einem Verhandeln i.S.d. Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV auszugehen, wenn er seinen Mandanten – wie hier – dahingehend beraten habe, in dem Termin keine Angaben zur Sache zu machen.

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