1. Entscheidung in der Sache

Die Entscheidung ist zutreffend. Wird lediglich ein Kostenantrag gestellt, entsteht dennoch die volle 1,2-Terminsgebühr, allerdings lediglich aus dem Wert der Kosten.

 

Beispiel

Vor dem Termin nimmt der Kläger die Klage i.H.v. 25.000,00 EUR zurück. Das Gericht hebt den Termin nicht auf. Der Kläger erscheint nicht. Der Beklagte beantragt daraufhin, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht setzt den Gegenstandswert für die Terminsgebühr auf 3.000,00 EUR fest.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.136,20 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   288,60 EUR
  (Wert: 3.000.00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.444,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   274,51 EUR
  Gesamt   1.719,31 EUR

2. Keine Wertfestsetzungskompetenz des Beschwerdegerichts

Unzutreffend war es allerdings, dass das Beschwerdegericht den Kostenwert selbst ermittelt hat. Grds. ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht über Wertfragen zu entscheiden. Vielmehr ist das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 145 ZPO auszusetzen und die Wertfestsetzung nachzuholen (BGH AGS 2014, 246 = RVGreport 2014, 240; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2013 – 3 WF 1/12, AGS 2014, 65; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.3.2018 – 14 W 89/18, AGS 2019, 199). Hier hätte also das OLG das Kostenfestsetzungsverfahren aussetzen und den Parteien Gelegenheit geben müssen, die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG nachzuholen.

Die ausschließliche Kompetenz zur Wertfestsetzung für den Gegenstandswert erster Instanz lag beim Landgericht. Das OLG wäre an dessen rechtskräftige Festsetzung gebunden gewesen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2021, S. 167 - 168

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