Angesichts des Umstandes, dass nach einer weit verbreiteten Auffassung dem Prozessbevollmächtigten allein für Gespräche mit dem Richter die Terminsgebühr auch dann nicht anfällt, wenn der Richter den Inhalt dieser Besprechung in einem weiteren Gespräch mit dem Anwalt der Gegenseite erörtert, sollte der Anwalt den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen gebührenrechtlich absichern. Ein direktes Telefonat mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten, in dem die mit dem Ziel der Erledigung mit dem Richter geführten Gespräche zusammengefasst und bestätigt werden, löst die Terminsgebühr für Besprechungen sowohl auf Seiten des anrufenden Anwalts als auch auf Seiten des angerufenen Anwalts aus.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 4/2021, S. 145 - 146

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